Der Vorstand

Berthold Disch, Metzgermeister (für Freiburger: Runzmeister ist er auch noch)
Till Hahndorf, Volkswirt
Wolfgang Meier-Rudolph, Rechtsanwalt (Vorsitz)
Udo Riva, Verlagskaufmann

 

Die Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis Freiburger Musik-Festival e. V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nr. VR 1690 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung sämtlicher geistigen und künstlerischen Lebensäußerungen in Freiburg. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von Projekten auf dem Freiburger Zelt-Musik-Festival, wie z. B. die FREIBURG NACHT, sowie die Förderung von Konzertveranstaltungen an der Universität, sowie anderer Freiburger Musikveranstaltungen verwirklicht.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod oder Auflösung des Vereins

b) Austritt

c) Aufgrund Vorstandsbeschlusses wegen vereinsschädigenden Verhaltens, beharrlicher Verweigerung der Beitragszahlungspflicht oder Widerrufs der für den Beitragseinzug erteilten Buchungs- oder Einziehungsermächtigung.

2. Der Vereinsaustritt bedarf einer schriftlichen Austrittserklärung, die nur zum Jahresende und mit 3-monatiger Frist wirksam erfolgen kann.

§ 5 Organe Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.

2. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03. fällig.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern,

d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,

2. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen. Diese Vollmacht gilt nur für die jeweilige Mitgliederversammlung. Die Stimmrechtsvollmacht ermöglicht die Vertretung von maximal 3 Mitgliedern bzw. Mitgliedschaften.

3. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,oder wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen werden.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder anwesend sind.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB.

2. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu 5 stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

3. Er führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

4. Der 1. Vorsitzende ist in finanziellen Geschäften bis 2.500,00 € allein, in Geschäften, die darüber hinausgehen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.

§ 11 Ehrenmitglieder Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder berufen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

§ 12 Auflösung

1. über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu gesondert einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Versammlung bestimmt 3 Liquidatoren.

2. Bei einer Vereinsauflösung ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Rechnungsprüfung Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von den 2 Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.