Der Vorstand
Berthold Disch, Metzgermeister (für Freiburger:
Runzmeister ist er auch noch)
Till Hahndorf, Volkswirt
Wolfgang Meier-Rudolph, Rechtsanwalt (Vorsitz)
Udo Riva, Verlagskaufmann
Die Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis
Freiburger Musik-Festival e. V.". Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nr. VR
1690 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung sämtlicher
geistigen und künstlerischen Lebensäußerungen
in Freiburg. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Planung,
Organisation und Durchführung von Projekten auf dem
Freiburger Zelt-Musik-Festival, wie
z. B. die FREIBURG NACHT, sowie die Förderung von
Konzertveranstaltungen an der
Universität, sowie anderer Freiburger Musikveranstaltungen
verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die sich zu den
Vereinszielen bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch
schriftliche, an den Vorstand zu richtende
Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod oder Auflösung des Vereins
b) Austritt
c) Aufgrund Vorstandsbeschlusses wegen
vereinsschädigenden Verhaltens, beharrlicher
Verweigerung der Beitragszahlungspflicht oder Widerrufs der
für den
Beitragseinzug erteilten Buchungs- oder
Einziehungsermächtigung.
2. Der Vereinsaustritt bedarf einer schriftlichen
Austrittserklärung, die nur zum Jahresende
und mit 3-monatiger Frist wirksam erfolgen kann.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine
Beitragsordnung.
2. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03. fällig.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung
des Vorstandes,
2. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied eine
schriftliche Stimmrechtsvollmacht
erteilen. Diese Vollmacht gilt nur für die jeweilige
Mitgliederversammlung. Die
Stimmrechtsvollmacht ermöglicht die Vertretung von maximal 3
Mitgliedern bzw.
Mitgliedschaften.
3. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einmal jährlich
einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor
einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt
zu geben.
über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert,oder wenn 25 % der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung einem
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen
werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 15 Vereinsmitglieder
anwesend sind.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen.
Zur änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des
Vereins im Sinne von § 26 BGB.
2. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu 5
stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister.
3. Er führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet
über die Aufnahme neuer Mitglieder.
4. Der 1. Vorsitzende ist in finanziellen Geschäften
bis 2.500,00 € allein, in Geschäften,
die darüber hinausgehen zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.
§ 11 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder berufen, die
nicht Mitglieder des Vereins
sein müssen.
§ 12 Auflösung
1. über die Auflösung des Vereins kann nur eine
hierzu gesondert einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen. Die
Einladungsfrist beträgt 2
Wochen. Die Versammlung bestimmt 3 Liquidatoren.
2. Bei einer Vereinsauflösung ist das Vereinsvermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,
wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von den 2
Rechnungsprüfern zu prüfen, die
von der Mitgliederversammlung gewählt werden.