Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Förderkreis Freiburger Musik-Festival e. V.”. Er ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amtsgerichts Freiburg unter der Nr. VR 1690 eingetragen.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.

3.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigt Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Projekten auf dem Freiburger Zelt-Musik-Festival, wie z. B. die FREIBURG NACHT.

2. Darüber hinaus ist der Verein ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke, insbesondere im Bereich der Musik, zuwenden kann.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

3. Der Ver­ein ist selbstlos tä­tig; er ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­liche Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hal­ten kei­ne Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­he Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt wer­den.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Ver­eins­zie­len bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche, an den Vorstand zu rich­ten­de Bei­tritts­er­klä­rung und An­nah­me durch den Vorstand erworben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch:

          a) Tod oder Auflösung des Vereins

b) Austritt

c) Aufgrund Vorstandsbeschlusses wegen vereinsschädigenden Verhaltens, be­harr­li­cher Verweigerung der Beitragszahlungspflicht oder Widerrufs der für den Bei­trag­sein­zug erteilten Buchungs- oder Einziehungsermächtigung.

2. Der Vereinsaustritt bedarf einer schriftlichen Austrittserklärung, die nur zum Jah­res­en­de und mit 3-monatiger Frist wirksam erfolgen kann.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 6  Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.

2. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03. fällig.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

          a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

          b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

          c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern,

          d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,

2. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht er­tei­len. Diese Vollmacht gilt nur für die jeweilige Mitgliederversammlung. Die Stimmrechtsvollmacht ermöglicht die Vertretung von maximal 3 Mit­glie­dern bzw. Mitgliedschaften.

3. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 2 Wo­chen un­ter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung vom Vor­stand 1x jähr­lich ein­be­ru­fen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mit­glied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vor­stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt wer­den, beschließt die Versammlung.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das In­te­res­se des Vereins es erfordert,oder wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter An­ga­be des Zwecks und der Gründe beantragen.

2. Für die Ein­be­ru­fung ei­ner au­ßer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung gilt ei­ne auf ei­ne Wo­che ver­kürz­te La­dungs­frist.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied an­we­send, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vor­her­ge­hen­den Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen werden.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder an­we­send sind.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der ab­ge­ge­be­nen Stimmen erforderlich.

6. Über die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ei­ne Nie­der­schrift durch ei­nen von der Ver­samm­lung ge­wähl­ten Pro­to­koll­füh­rer auf­zu­neh­men. Die Nie­der­schrift ist von dem Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­schrei­ben.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er­hal­ten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stich­wahl statt.

§ 10 Vorstand

1. Der Vor­stand ist ge­setz­li­cher Ver­tre­ter des Vereins im Sinne von § 26 BGB.

2. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu 5 stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatz­meis­ter.

3. Er führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Aufnahme neuer Mit­glie­der.

4. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 11 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder berufen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.  

§ 12 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu gesondert einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wo­chen. Die Versammlung bestimmt 3 Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke, insbesondere im Bereich der Musik- und Festivalkultur.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von den 2 Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(Inklusive der in der Mitgliederversammlung vom 20.06.2023 beschlossenen und am 18.07.2023 ins Vereinsregister eingetragenen Änderungen.)